Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse: Gesundheitstraining ein geldwerter Vorteil oder steuerfrei?

28 Nov., 2025

Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Voraussetzung ist, dass sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

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    Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 EGAO gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch das EGAO ist keine Fristverlängerung i. S.  des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.Mehr zum Thema 'Steuererklärung'...Mehr zum Thema 'Fristversäumnis'...Mehr zum Thema 'Coronavirus'...

  • BFH: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

    Der BFH ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt. Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.Mehr zum Thema 'Sonderausgaben'...Mehr zum Thema 'Kinderbetreuungskosten'...Mehr zum Thema 'Haushaltsführung'...

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    Anlässlich verschiedener finanzgerichtlicher Entscheidungen stellen wir für Sie monatlich die wichtigsten neuen anhängigen BFH-Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger zusammen. Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...Mehr zum Thema 'Anhängige Verfahren'...

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