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- BFH: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.Mehr zum Thema 'Coronavirus'...Mehr zum Thema 'Zuflussprinzip'...Mehr zum Thema 'Zuschuss'...Mehr zum Thema 'Einnahmenüberschussrechnung'...
- BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG.Mehr zum Thema 'Erstattungszinsen'...Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...Mehr zum Thema 'Einnahmen'...Mehr zum Thema 'Einnahmenüberschussrechnung'...
- BFH: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.Mehr zum Thema 'Grunderwerbsteuer'...Mehr zum Thema 'Bemessungsgrundlage'...Mehr zum Thema 'Erbbaurecht'...
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