FG Hamburg: Verpflichtende Nutzung des beSt seit dem 1.1.2023

4 Okt., 2023

Nach einer Entscheidung des FG Hamburg ist die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage unwirksam und als unzulässig abzuweisen.

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