BFH: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

16 März, 2026

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Des Weiteren ist eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche erforderlich. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.

Haufe: Steuer Jetzt Neuigkeiten von Haufe aus Rechtsprechung, Gesetzgebung & Politik, Finanzverwaltung sowie Kanzlei & Co. als RSS-Feed abonnieren!

  • BMF: Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer

    In einem neuen BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz geäußert.Mehr zum Thema 'Kfz-Privatnutzung'...Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...Mehr zum Thema 'Dienstwagen'...

  • BFH: Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

    Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.Mehr zum Thema 'Anscheinsbeweis'...Mehr zum Thema 'Kfz-Privatnutzung'...Mehr zum Thema 'Gesellschafter-Geschäftsführer'...Mehr zum Thema 'Einkommensteuer'...Mehr zum Thema 'Firmenwagen'...Mehr zum Thema 'Privatnutzung'...

  • BFH: Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

    Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden. Des Weiteren ist eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche erforderlich. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.Mehr zum Thema 'Körperschaftsteuer'...Mehr zum Thema 'Organschaft'...Mehr zum Thema 'Gewinnabführungsvertrag'...

Kategorien