FG Hamburg: Schlichte Änderung bei abgelaufener Einspruchsfrist

7 Okt., 2026

Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zwingend innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden muss. Ein laufendes Einspruchsverfahren verlängert diese Frist nicht.

Haufe: Steuer Jetzt Neuigkeiten von Haufe aus Rechtsprechung, Gesetzgebung & Politik, Finanzverwaltung sowie Kanzlei & Co. als RSS-Feed abonnieren!

Kategorien