BFH Kommentierung: Wegzugsbesteuerung und lediglich „vorübergehende Abwesenheit“

Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der nur „vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer „Rückkehrabsicht“ erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Auslandsaufenthalt’…Mehr zum Thema ‚Steuerpflicht’… weiterlesen

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