BStBK: Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung

Vor dem 1.4.2025 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet. Darauf weist die Bundesssteuerberaterkammer (BStBK) hin. Mehr zum Thema ‚Jahresabschluss’…Mehr zum Thema ‚Offenlegung’… weiterlesen

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