Fehlende elektronische Datenübermittlung: Bescheidänderung nach Nichtberücksichtigung von erklärten Einkünften

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Mehr zum Thema ‚Abgabenordnung’… weiterlesen

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