Fehler der Finanzbehörde: Bescheidänderung nach § 175b AO

26 Juni, 2024

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Gilt dies auch, wenn der Finanzbehörde ein Fehler unterläuft?

Haufe: Steuer Jetzt Neuigkeiten von Haufe aus Rechtsprechung, Gesetzgebung & Politik, Finanzverwaltung sowie Kanzlei & Co. als RSS-Feed abonnieren!

  • BMF: Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025

    Das BMF informiert zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren.Mehr zum Thema 'Pflegeversicherung'...Mehr zum Thema 'Lohnsteuerabzug'...Mehr zum Thema 'Lohnsteuerbescheinigung'...

  • BFH: Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar

    Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung für die Erstellung der Steuererklärung anfallen, sind nicht als Veräußerungskosten i.S.d. § 17 EStG zu berücksichtigen.Mehr zum Thema 'Veräußerungsgewinn'...Mehr zum Thema 'Kapitalgesellschaft'...Mehr zum Thema 'Steuerberatung'...

  • BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks

    Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.Mehr zum Thema 'Grunderwerbsteuer'...Mehr zum Thema 'Bemessungsgrundlage'...Mehr zum Thema 'Baugewerbe'...Mehr zum Thema 'Personengesellschaft'...

Kategorien