FG Hamburg: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

3 Juli, 2025

Das FG Hamburg hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt, wenn der Antragsteller die gesetzte Frist zur Begründung seines Antrags unbeachtet lässt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung stellt.

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