FG Münster: Geldauflagen nach § 153a StPO zum Zwecke der Gewinnabschöpfung

19 Feb., 2024

Das FG Münster hat entschieden, dass Geldzahlungen gemäß § 153a StPO nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegen, wenn sie der Gewinnabschöpfung dienen und keinen Strafcharakter haben.

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