Nach 69 AO haftender Personenkreis

8 Juli, 2025

Gesetzliche Vertreter wie GmbH-Geschäftsführer sowie Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte haften nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftungsinanspruchnahme umfasst dabei auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Das Top-Thema gibt einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung.

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  • BFH Pressemitteilung: Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

    Der Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 des EStG wird in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur genügt, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden.Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...Mehr zum Thema 'Häusliches Arbeitszimmer'...Mehr zum Thema 'Arbeitszimmer'...Mehr zum Thema 'Aufzeichnungspflicht'...

  • BFH: Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

    § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...Mehr zum Thema 'Kapitalertragsteuer'...Mehr zum Thema 'Liquidation'...Mehr zum Thema 'Doppelbesteuerungsabkommen'...

  • BFH: Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben

    Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...Mehr zum Thema 'Insolvenz'...Mehr zum Thema 'Selbstständige Arbeit'...Mehr zum Thema 'Betriebsausgaben'...

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