Nach 69 AO haftender Personenkreis

8 Juli, 2025

Gesetzliche Vertreter wie GmbH-Geschäftsführer sowie Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte haften nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftungsinanspruchnahme umfasst dabei auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Das Top-Thema gibt einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung.

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