Bescheidänderung: Versehentlich unterlassenen Erklärung eines Steuerberaters in eigener Sache

30 Jan., 2025

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Haufe: Steuer Jetzt Neuigkeiten von Haufe aus Rechtsprechung, Gesetzgebung & Politik, Finanzverwaltung sowie Kanzlei & Co. als RSS-Feed abonnieren!

  • BMF: Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens

    In einem neuen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung seine bisherigen Schreiben mit Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO überarbeitet.Mehr zum Thema 'Insolvenzverfahren'...

  • FG Köln: Erträge aus Krypto-Lending

    Erträge aus Krypto-Lending unterliegen als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Steuersatz. Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert keine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. So hat das FG Köln entschieden.Mehr zum Thema 'Bitcoin'...Mehr zum Thema 'Einkünfte aus Kapitalvermögen'...Mehr zum Thema 'Einkommensteuer'...

  • Einkommensteuerveranlagung: Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?

    Wenn ELStAM-Daten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden, kann sich die Frage stellen, ob dies zu einer Änderung nach § 175b AO führt.Mehr zum Thema 'ELStAM'...Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...Mehr zum Thema 'Kirchensteuer'...

Kategorien