BFH: Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen

Währungskursverluste bei Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050 das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft – vorbehaltlich einer unionsrechtlichen Prüfung – nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Mehr zum Thema ‚Körperschaftsteuer’…Mehr zum Thema ‚Darlehen’…Mehr zum Thema ‚Verlust’… weiterlesen

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