FG Münster: Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

16 Okt., 2026

Wer Mittel aus seinem Unternehmen entnimmt, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für erhaltene Unternehmensanteile zu zahlen, muss keine Nachversteuerung nach § 34a EStG befürchten. Dies gilt nach einem Urteil des FG Münster auch bei Teilübertragungen oder bei späterer Herabsetzung der Steuer.

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