Nachträglich korrigierte Daten: Änderung nach § 175b AO bei Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart

10 Okt., 2025

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

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